Richtlinien für das Förderprogramm „du bist dabei: Musik für alle“

1. Ziel des Förderprogramms

Das Förderprogramm „du bist dabei: Musik für alle“ der Musikschule Hofheim soll Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Musikschulunterricht ermöglichen, deren Familien aus finanziellen Gründen auf Unterstützung angewiesen sind.

Musikalische Bildung, gemeinsames Musizieren und kulturelle Teilhabe sollen nicht an der wirtschaftlichen Situation einer Familie scheitern. Das Förderprogramm leistet hierzu einen wichtigen Beitrag und unterstützt Familien, die Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen Hofheim-Passes sind.

Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

2. Förderberechtigter Personenkreis

Förderberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die an der Musikschule Hofheim unterrichtet werden oder dort neu angemeldet werden sollen und deren Familie einen gültigen Hofheim-Pass vorlegt.
Die Förderung richtet sich grundsätzlich an minderjährige Schülerinnen und Schüler. In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch darüber hinaus gewährt werden, insbesondere, solange sich die Schülerin oder der Schüler noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Voraussetzung ist, dass die Förderung dem Ziel des Programms entspricht und entsprechende Fördermittel verfügbar sind.

3. Formale Voraussetzungen für die Ermäßigung

Für die Gewährung einer Ermäßigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Schülerin oder der Schüler ist ordnungsgemäß zum Unterricht an der Musikschule Hofheim angemeldet. Der gültige Hofheim-Pass wird der Musikschule vollständig und rechtzeitig vorgelegt. Änderungen, insbesondere der Wegfall oder Ablauf des Hofheim-Passes, sind der Musikschule unverzüglich mitzuteilen.

Die Ermäßigung kann grundsätzlich erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der erforderliche Nachweis vollständig vorliegt. Eine rückwirkende Förderung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Die Förderung ist zweckgebunden und wird ausschließlich zur Ermäßigung von Unterrichtsgebühren der Musikschule Hofheim verwendet. Eine Auszahlung an die Familie erfolgt nicht.

4. Umfang der Förderung

Die Förderung kann für Unterrichtsangebote der Musikschule Hofheim gewährt werden. Dazu gehören insbesondere instrumentaler und vokaler Unterricht, Elementare Musikpraxis,

Ensembleangebote sowie weitere musikpädagogische Angebote, soweit sie dem Zweck des Förderprogramms entsprechen.

Die Förderung bezieht sich grundsätzlich auf ein Hauptfach beziehungsweise ein regelmäßiges Unterrichtsangebot pro Schülerin oder Schüler. Eine darüberhinausgehende Förderung weiterer Angebote kann nur im Einzelfall und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfolgen.

Nicht automatisch umfasst sind Zusatzangebote, Workshops, Projektgebühren, Leihinstrumente, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder sonstige Nebenkosten. Über eine Einbeziehung solcher Kosten entscheidet die Musikschule im Einzelfall.

Die konkrete Höhe der Ermäßigung wird von der Musikschule festgelegt. Sie richtet sich nach den jeweils verfügbaren Fördermitteln, der sozialen Zielsetzung des Programms und den organisatorischen Möglichkeiten der Musikschule.

5. Förderzeitraum

Die Förderung wird grundsätzlich befristet gewährt. Der Förderzeitraum orientiert sich in der Regel am Schuljahr, am Musikschuljahr oder an der Gültigkeit des vorgelegten Hofheim-Passes.

Läuft der Hofheim-Pass aus, endet die Förderung automatisch, sofern kein neuer gültiger Nachweis vorgelegt wird. Die Musikschule kann die Fördervoraussetzungen regelmäßig überprüfen.

Eine Fortsetzung der Förderung ist möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen und ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen.

6. Eigenanteil der Eltern

Auch bei Gewährung einer Förderung kann ein Eigenanteil der Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten festgelegt werden. Der Eigenanteil dient der Verbindlichkeit des Unterrichtsverhältnisses und der verantwortungsvollen Verwendung der Fördermittel.

Der Eigenanteil ist fristgerecht zu zahlen. Kommt es zu Zahlungsrückständen, nimmt die Musikschule Kontakt mit den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten auf, um die Situation zu klären. In besonderen Härtefällen kann die Musikschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine abweichende Regelung treffen.

7. Verbindlichkeit der Teilnahme

Die Förderung setzt eine regelmäßige und verlässliche Teilnahme am Unterricht voraus. Die durch das Förderprogramm eingesetzten Mittel sollen Kindern und Jugendlichen dauerhaft zugutekommen und wirksam für musikalische Bildung eingesetzt werden.

Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte tragen dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Kann ein Unterrichtstermin nicht wahrgenommen werden, ist die Musikschule beziehungsweise die Lehrkraft rechtzeitig zu informieren.

Unentschuldigtes Fehlen wird dokumentiert. Bei auffälligen Fehlzeiten sucht die Musikschule zunächst das Gespräch mit den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten, um die Gründe zu klären und gegebenenfalls Unterstützungsmöglichkeiten zu besprechen.

8. Häufiges Fehlen und mögliche Folgen

Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen oder dauerhaft unregelmäßiger Teilnahme kann die Musikschule die Förderung überprüfen.

Dabei gilt ein abgestuftes Verfahren:

Zunächst erfolgt ein Hinweisgespräch mit den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten. Ziel ist es, die Ursachen der Fehlzeiten zu verstehen und gemeinsam eine tragfähige Lösung zu finden.

Bleibt die Teilnahme weiterhin unregelmäßig oder kommt es erneut zu unentschuldigtem Fehlen, kann eine schriftliche Ermahnung erfolgen.

Wenn trotz Hinweis und Ermahnung keine verlässliche Teilnahme erreicht wird, kann die Förderung befristet ausgesetzt, reduziert oder beendet werden.

Krankheit, familiäre Krisen, besondere Belastungssituationen oder andere nachvollziehbare Gründe werden angemessen berücksichtigt. Die Musikschule entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und mit Blick auf den Förderzweck.

9. Mitwirkungspflichten der Eltern

Die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten wirken an der Durchführung der Förderung mit. Dazu gehören insbesondere:

Sie sorgen für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht. Sie informieren die Musikschule rechtzeitig über Verhinderungen. Sie halten ihre Kontaktdaten aktuell und stellen sicher, dass sie über die üblichen Kommunikationswege der Musikschule erreichbar sind. Sie teilen Änderungen mit, die für die Förderung relevant sind, insbesondere den Wegfall oder Ablauf des Hofheim-Passes.

Wenn Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Unterricht entstehen, zum Beispiel bei Unterrichtszeiten, Motivation, Instrument, Fahrtwegen oder familiären Belastungen, sollen die Eltern frühzeitig Kontakt mit der Musikschule aufnehmen. Ziel ist es, Lösungen zu finden, bevor ein Unterrichtsabbruch entsteht.

10. Begrenzte Fördermittel und Priorisierung

Das Förderprogramm wird aus dafür vorgesehenen Mitteln finanziert. Die Förderung steht daher unter dem Vorbehalt, dass ausreichende Mittel verfügbar sind.

Sind die Fördermittel ausgeschöpft, kann die Musikschule Anträge ablehnen, zurückstellen oder eine Warteliste führen. Bei der Vergabe der Mittel können insbesondere laufende Unterrichtsverhältnisse, die soziale Situation, die bisherige Teilnahmeverbindlichkeit und die pädagogische Bedeutung des Unterrichts berücksichtigt werden.

Die Entscheidung über die Vergabe der Förderung trifft die Musikschule nach sachgerechten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die im Rahmen des Förderprogramms vorgelegten Nachweise und Angaben werden vertraulich behandelt. Sie werden ausschließlich zur Prüfung, Bewilligung und Abwicklung der Förderung verwendet.

Zugriff auf die Unterlagen haben nur die hierfür zuständigen Mitarbeitenden der Musikschule und die Musikschulleitung. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies für die Durchführung des Förderprogramms und die Erfüllung gesetzlicher oder interner Nachweispflichten erforderlich ist.

12. Widerruf, Rücknahme und Rückforderung

Die Förderung kann widerrufen oder beendet werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn kein gültiger Hofheim-Pass mehr besteht oder die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden.

Wurden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Förderung rückwirkend aufgehoben werden. Zu Unrecht gewährte Ermäßigungen können zurückgefordert werden.

Die Musikschule kann die Förderung außerdem beenden, wenn trotz vorheriger Klärung keine regelmäßige Teilnahme am Unterricht erfolgt oder andere wesentliche Mitwirkungspflichten dauerhaft nicht erfüllt werden.

13. Härtefallregelung

In begründeten Einzelfällen kann die Musikschulleitung abweichende Entscheidungen treffen, sofern dies dem Ziel des Förderprogramms entspricht und Fördermittel verfügbar sind.

Dies gilt insbesondere bei besonderen familiären, sozialen oder pädagogischen Situationen. Die Härtefallregelung soll sicherstellen, dass das Förderprogramm flexibel und verantwortungsvoll eingesetzt werden kann.

14. Verfahren und Ansprechpartner

Der Hofheim-Pass beziehungsweise der erforderliche Nachweis ist bei der Musikschule Hofheim einzureichen. Die Musikschule prüft die Voraussetzungen und informiert die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten über die Entscheidung und den Umfang der Ermäßigung.

Die Ermäßigung wird bei der Gebührenabrechnung berücksichtigt. Eine Barauszahlung oder Überweisung an die Familie erfolgt nicht.

Ansprechpartner für Fragen zum Förderprogramm ist die Verwaltung der Musikschule Hofheim.

15. Grundsatz

Das Förderprogramm „du bist dabei: Musik für alle“ verbindet soziale Teilhabe mit verbindlicher Teilnahme. Es soll Kindern und Jugendlichen den Zugang zu musikalischer Bildung ermöglichen und zugleich sicherstellen, dass die eingesetzten Mittel wirksam, fair und verantwortungsvoll verwendet werden.